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Einkommensteuer | Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Als „kurze Zeit“ i. S. des § 11 EStG gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) Eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums kommt auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht.
Dem Ergebnis dieser Entscheidung kann nur zugestimmt werden. Der Begriff der „kurzen Zeit“ wurde von der Rechtsprechung bisher als Zeitraum von höchstens zehn Tagen angesehen. Lässt man hiervon Abweichungen zu, wird sich alsbald der Streit um eine neue zeitliche Begrenzung drehen. Bei einem Vierteljahreszahler, der eine [i]infoCenter „Zufluss-Abfluss-Prinzip“ NWB YAAAB-05702 Dauerfristverlängerung genießt, wird das Problem des Streitfalls kaum auftreten. Bei ...