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Zufluss-Abfluss-Prinzip
Zukunftsfinanzierungsgesetz
Mit dem ZuFinG soll die sog. Dry-Income-Problematik entschärft werden. Hinter dem Begriff verbirgt sich die Pflicht der Mitarbeiter, Steuern auf die übertragenen Unternehmensanteile abführen zu müssen, obwohl ihnen (noch) keine Liquidität zufließt. Dies soll in Zukunft weitgehend vermieden, indem die Vorschriften zum Aufschub der Besteuerung der erhaltenen geldwerten Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von bestimmten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen an Arbeitnehmer nach § 19a EStG n. F. umfassend ausgeweitet werden.
Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit innerhalb der kurzen Zeit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG
Nach den Urteilen des und v. - VIII R 1/20 ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
I. Definition des Zufluss-Abfluss-Prinzips
Einnahmen oder Ausgaben des Steuerpflichtigen sind im Kalenderjahr des Zuflusses/Abflusses an- bzw. abzusetzen. Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb kurzer Zeit (zehn Tage) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu- oder abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. gezahlt (§ 11 EStG).
Die Gewinnermittlungsvorschriften nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG bleiben hiervon unberührt.
KKB/Korff, § 11 EStG, 9. Aufl. 2024, NWB
Maier/Kremer, Lehrbuch Einkommensteuer, 30. Aufl. 2024, NWB Rz. 200 ff.
II. Anwendungsbereich
1. Unmittelbarer Anwendungsbereich
Der unmittelbare Anwendungsbereich des § 11 EStG umfasst:
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG;
Ermittlung der Überschusseinkünfte (nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte); (§ 2 Abs. 1 EStG)
Abzug der außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33, 33a, 33c EStG.
2. Nichtanwendung
Keine Anwendung findet § 11 EStG in den folgenden Fällen:
Betriebsvermögensvergleich,
Einkünften i. S. des § 17 EStG.
III. Ausnahmen
Absetzungen für Abnutzungen; § 9 Abs. 1 EStG, § 7 EStG
laufender Arbeitslohn; § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG
größerer Erhaltungsaufwand, der auf Antrag des Steuerpflichtigen auf zwei bis fünf Jahre bei nicht zum Betriebsvermögen gehörenden und überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden verteilt werden kann;
Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und bei Baudenkmalen; § 10f Abs. 2 EStG, §§ 11a und 11b EStG
Verlustabzug; § 10d EStG
Anschaffung-/Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie Immobilien des Umlaufvermögens; § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG
Großspendenabzug; § 10b Abs. 1 Satz 3-4 EStG
Mieterzuschüsse und Mietvorauszahlungen; R 21.5 Abs. 3 EStR
Zusammenballung von Einnahmen (z.B. Entschädigungen); § 34 Abs. 2 EStG
Werbungskosten bei privaten Veräußerungsgeschäften; § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG
vorausgezahlte Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung soweit sie das 3-fache (bis 2019: 2,5-fache) überschreiten; § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG
§ 11 EStG gilt zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen, d.h. bisher im Jahr 18 nicht versteuerte Einnahmen können grundsätzlich nicht im Jahr 19 nachversteuert oder Ausgaben des Jahres 18 nicht im Jahr 19 nachgeholt werden.