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Steuerrecht | Änderung eines Bescheids bei unterlassener Auflösung einer Ansparrücklage
Das FA kann einen Steuerbescheid zuungunsten des Steuerpflichtigen ändern, wenn er in seiner Steuererklärung die Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. unterlassen hat, obwohl er die Investition innerhalb des zweijährigen Investitionszeitraums nicht durchgeführt hatte.
[i]Änderung nach § 173 AO wegen neuer TatsachenRechtsgrundlage für die Änderung ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, der eine Änderung wegen neuer Tatsachen zulässt. Als neue Tatsache sieht das FG München das Unterlassen der Investition innerhalb des zweijährigen Investitionszeitraums an. Neu ist diese Tatsache für das FG dann, wenn es erst aufgrund einer späteren Außenprüfung oder aufgrund der Steuererklärung für das Folgejahr feststellt, dass die Investition unterblieben ist. Es kann dann den Bescheid ändern und sowohl die Ansparrücklage auflösen als auch den Gewinnzuschlag v...