BBK Nr. 24 vom Seite 1129

Freibetrag statt Freigrenze für die Betriebsveranstaltungen

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Jahresendspurt in der Gesetzgebung

[i]Redaktion und Verlag wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins Neue Jahr! Es durfte nicht Jahressteuergesetz 2015 heißen, obwohl es wie eines aussieht: Das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ hat der Bundestag Anfang Dezember 2014 in 2./3. Lesung beschlossen. Mit der beschönigenden Formel der „weiteren steuerlichen Änderungen“ ist ein Katalog von z. B. mehr als 30 Änderungen allein des EStG gemeint. Es handelt sich also um ein klassisches so genanntes Omnibusgesetz, in dem eine Vielzahl punktueller Änderungen zu einem Paket geschnürt wird – teilweise eher redaktionelle Änderungen, teilweise will der „Gesetzgeber“, sprich die Finanzverwaltung, aber auch für die Steuerpflichtigen günstige BFH-Entscheidungen aushebeln.

Ein Beispiel hierfür sind die Regelungen zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen. Die alte 110 Euro-Freigrenze war nicht mehr zeitgemäß, da mittlerweile zu niedrig. Zudem hatte der BFH letztes Jahr entschieden, dass bestimmte Teile der Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung den Arbeitnehmer selbst nicht bereichern, weil es sich um notwendige Gemeinkosten handelt, z. B. die Saalmiete. Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung nicht anwenden und veröffentlichte die Entscheidungen deshalb bisher auch nicht im BStBl. Eine gesetzliche Regelung sollte her. Folgerichtig enthielt der Gesetzentwurf zwar eine auf 150 Euro erhöhte Freigrenze, dafür sollten aber auch nicht einzeln den Arbeitnehmern zurechenbare Kostenbestandteile in die Berechnung einbezogen werden. [i]Hechtner, Steuerpolitischer Endspurt des Gesetzgebers: Selbstanzeige und JStG, NWB 51/2014 S. 3872 NWB IAAAE-81180Nach der nun verabschiedeten Regelung soll die bisherige 110 Euro-Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt werden. Dafür fällt dann aber auch Lohnsteuer an für solche Kostenbestandteile, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet, so die etwas umständliche und eher missglückte Formulierung. Und man ahnt, dass den Finanzgerichten die Arbeit nicht ausgehen wird.

Am Erscheinungstag dieser BBK-Ausgabe wird sich der Bundesrat mit dem Gesetz befassen und es aller Voraussicht nach in den Vermittlungsausschuss schicken. Denn auch viele Änderungswünsche der Bundesländer blieben unberücksichtigt.

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Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2014 Seite 1129
NWB WAAAE-81226