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Steuerrecht | Arbeitszimmer eines Prüfers bei Pool-Arbeitsplatz nicht absetzbar
Ein Außenprüfer kann ein häusliches Arbeitszimmer nicht absetzen, wenn ihm im FA ein sog. Pool-Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Pool-Arbeitsplatz ist nämlich ein „anderer Arbeitsplatz“ (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG).
Im Streitfall ging es um eine Außenprüferin, die im FA einen Pool-Arbeitsplatz nutzen konnte. Das FG [i]Anzahl der Pool-Arbeitsplätze und Mitarbeiter unklar erkannte das häusliche Arbeitszimmer der Prüferin nicht an, weil sie den Pool-Arbeitsplatz für die Bearbeitung von Prüfungsaufträgen, Dienstbesprechungen, Weiterbildungen, Prüfungsvorbereitung und -nachbereitung sowie für die Versendung und Anforderung der Akten und den Schriftverkehr nutzen konnte.
[i]Fehlender Aktenschrank unbeachtlich Unbeachtlich war, dass zu dem Pool-Arbeitsplatz kein Aktenschrank gehörte und dass es sich um ein Großraumbüro handelte und dass es in ...