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Neuregelungen zur Umsatzsteuer auf Bauleistungen (§ 13b UStG)
Bleibt alles anders?
Selten wurde eine steuerliche Regelung so durcheinandergewirbelt wie die umsatzsteuerliche Behandlung von Bauleistungen im Jahr 2014. Vor allem Fälle, die bislang nach der Vereinfachungsregelung gelöst werden konnten, müssen in diesem Jahr genau untersucht werden. Zumindest aber verspricht die neue Gesetzesfassung seit echte Erleichterungen für (fast) alle Betroffenen.
In der NWB Datenbank sind aufrufbar:
Checkliste „Bauleistungen – Kataloge von Abgrenzungsfällen und Prüfschema für § 13b UStG zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ NWB NAAAB-22464
Tabelle „Bauleistungen: 100 Beispiele“ NWB AAAAE-66818
Grundlagenbeitrag „Reverse-Charge-Verfahren“ NWB YAAAE-26319
I. Altregelung (bis )
1. Hintergrund
[i]Bauleistungen unterfallen der SteuerschuldumkehrDie Definition der Bauleistungen findet sich in § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Die Verortung zeigt bereits, dass Bauleistungen unter das sog. Reverse-Charge-Verfahren fallen, also zu einer Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger führen. Gem. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG a. F. greift die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur, wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleister ist.
[i]Bauleistung muss substanzverändernd seinDer Begriff der Bauleistung orientiert sich an §§ 1 und 2 Baubetriebe-Verord...