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Gewerbliche Tätigkeit eines Politikberaters
Liegt der Schwerpunkt der Berufstätigkeit eines Stpfl. in der umfangreichen Informationsbeschaffung rund um spezielle aktuelle Gesetzgebungsvorhaben und der diesbezüglichen Berichterstattung gegenüber seinen Auftraggebern, erzielt er damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er übt weder eine schriftstellerische noch eine wissenschaftliche oder eine journalistenähnliche Tätigkeit aus (Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Eine berufliche Tätigkeit ist nicht allein deswegen als freiberuflich anzuerkennen, weil sie wie im Urteilsfall gewisse Berührungspunkte mit einem oder mehreren der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Katalogberufe aufweist und von einem Stpfl. mit akademischer Vorbildung ausgeübt wird.