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Berücksichtigung einer Versicherungsentschädigung als Sondergewinn bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Gewinne aus Entschädigungen, die für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt geleistet werden, sind als Sondergewinne gem. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG in den Durchschnittssatzgewinn gem. § 13a Abs. 3 EStG einzubeziehen.
Ein nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirt, der auch die übrigen in § 13a Abs. 1 EStG genannten Grenzen nicht überschreitet, kann steuerlich seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ermitteln. Durchschnittssatzgewinn ist nach § 13a Abs. 3 EStG die Summe u. a. aus dem Grundbetrag (§ 13a Abs. 4 EStG), den Zuschlägen für Sondernutzungen (§ 13a Abs. 5 EStG) und den nach § 13a Abs. 6 EStG gesondert zu ermittelnden Gewinnen. Nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG sind Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen nach § 6c EStG und von Rücklagen für Ersatzbeschaffung in den Durchschnittssatzgewinn gem. § 13a EStG einzubeziehen. Daraus leitet der BFH ab, dass unter diesen Tatbestan...