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Erbrecht | Darlehenskündigung gegenüber Miterben durch Mehrheitsbeschluss
Stellt sich die Kündigung des seinerzeit vom Erblasser an einen der Miterben zum Betrieb einer Gaststätte ausgereichten Darlehens als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, bedarf es dafür nicht der Einstimmigkeitsvoraussetzung (§ 2040 BGB). Die Kündigung kann vielmehr mit der Mehrheit der Stimmen der Erbengemeinschaft beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2, § 745 BGB).
Der NWB XAAAD-34029 anlässlich einer Kündigung eines Mietvertrags über ein Nachlassgrundstück erstmals vom eigentlich vorrangigen Einstimmigkeitsprinzip [i]infoCenter „Erbengemeinschaft“ NWB NAAAB-03390(§ 2040 BGB) Abstand genommen und dies auch für einen vom verstorbenen Nießbraucher abgeschlossenen Mietvertrag akzeptiert ( NWB CAAAD-56691, was nunmehr vom Senat auch auf eine entspreche...