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Sozialversicherungsrecht | Aufforderung an ALG-II-Bezieher zum vorgezogenen Rentenbezug mit vollendetem 63. Lebensjahr
Nach dem Nachrangprinzip (§ 12a Satz 1 SGB II) sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Sozialversicherungsträger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Bedürftigkeit erforderlich ist. Dabei können Leistungsträger dann, wenn der Leistungsberechtigte trotz Aufforderung, einen entsprechendenS. 3786 Leistungsantrag zu stellen, dem nicht nachkommt, den Antrag auch selbst stellen bzw. die entsprechenden Rechtsbehelfe einlegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die Entscheidung hierüber steht ebenso wie die über die Aufforderung zur Antragstellung selbst im Ermessen des Leistungsträgers (vgl. LSG NRW, Beschluss vom - L 7 AS 525/13 B ER). Diese Grundsätze gelten dabei auch für eine Aufforderung an ei...