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infoCenter (Stand: Januar 2021)

Erbengemeinschaft

Hildegard Schmalbach

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, was regelmäßig der Fall sein wird, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Der Nachlass steht ihnen gemeinschaftlich zu, d.h. bewegliche und unbewegliche Sachen werden Gesamthandeigentum, Forderungen werden Gesamthandforderungen.

Die Erbengemeinschaft ist zwar grundsätzlich auf ihre Auflösung angelegt, kann jedoch zeitlich unbegrenzt fortgesetzt werden (§ 2032 Abs. 2 BGB). Der Erblasser kann auch hier im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung gestaltend eingreifen (§ 2044 BGB).

Sie ist lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist. Insofern ist sie weder rechts- noch parteifähig (). Bis zur Auseinandersetzung bleibt der Nachlass wie auch die Erbengemeinschaft als Einheit bestehen. Das Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung der Erbengemeinschaft wird unmittelbar Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens.

Im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung ist es wichtig, auf die damit verbundenen Besonderheiten Rücksicht zu nehmen .

Die Reform des Erbrechts ist zum in Kraft getreten. Schwerpunkte der Änderungen liegen im Bereich des Pflichtteilsrechts sowie der Anerkennung von Pflegeleistungen Angehöriger.

II. Verwaltung

Die Verwaltung des Nachlasses bis zur Teilung steht den Miterben gemeinsam zu und bedeutet auch für jeden Miterben eine Verpflichtung zur Mitwirkung (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Unter diese Verwaltung fallen alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung von Nutzungen und Bestreiten der laufenden Verbindlichkeiten. Verfügungen über Nachlassgegenstände können ebenfalls zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören.

Insgesamt führt die Pflicht zu gemeinschaftlichem Handeln zu einer gewissen Schwerfälligkeit der Erbengemeinschaft. Für eine unternehmerische Betätigung erscheint die Erbengemeinschaft denkbar ungeeignet.

Für die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ist Stimmenmehrheit ausreichend (§ 745 Abs. 1 BGB). Bei über die "ordnungsgemäße Verwaltung" hinausgehender Verwaltung ist Einstimmigkeit erforderlich (§ 2038 Abs. 1 BGB).

Der Wegfall der Verfügungsbefugnis ist die Folge, sobald Nachlassverwaltung angeordnet wurde (§ 1984 BGB).

Diese Gemeinschaftsverpflichtung führt über die Dauer des Bestehens einer Erbengemeinschaft immer wieder zu Schwierigkeiten und Streitpunkten. Die vorzeitige Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder auch die Bestimmung eines Verwalters kann durchaus förderlich sein.

III. Verfügungen über den Erbteil

Solange die Erbengemeinschaft noch ungeteilt besteht, ist für Verfügungen im Hinblick auf das Erbe Folgendes zu beachten:

  • Verfügungen eines Miterben über seinen ganzen Erbteil sind nach § 2033 Abs. 1 BGB zulässig; das Vorkaufsrecht der anderen Miterben gem. § 2034 Abs. 1 BGB ist zu beachten. Derartige Verfügungen bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 2371 BGB).

  • Verfügung über einen (Erb-) Anteil an einem einzelnen Gegenstand sind nach § 2033 Abs. 2 BGB unwirksam und unzulässig.

  • Verfügungen über einen einzelnen Erbschaftsgegenstand sind zulässig und wirksam als gemeinschaftliche Verfügung aller Erben (§ 2040 BGB).

  • Zur Einziehung von Nachlassforderungen ist jeder Miterbe allein berechtigt.

IV. Vollstreckung/Insolvenz

Die Pfändung eines Anteils an einzelnen Nachlassgegenständen ist nicht möglich, der gesamte Erbteil kann jedoch gepfändet werden. Drittschuldner sind insofern die übrigen Miterben. Der Auseinandersetzungsanspruch steht dann dem Vollstreckungsgläubiger zu. Seine Rechte setzen sich an den im Rahmen der Auseinandersetzung zugewiesenen Gütern fort.

Mit Annahme oder Ablauf der Ausschlagungsfrist gehört der Erbteil zum Vermögen des Miterben und damit im Insolvenzverfahren zur Masse (§ 83 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter kann den Erbteil veräußern (§ 2033 BGB) oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (s.u.) betreiben (§ 84 InsO). Allerdings kann vom Schuldner auch verlangt werden, selbst die Verwertung zu betreiben. Das Ausschlagen der Erbschaft verbunden mit einem Pflichtteilsverzicht einerseits oder der vorausschauende Abschluss eines Erbvertrages können vorteilhaft sein.

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