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Haftung des Miterben
Haftungsgründe, Haftungsmasse(n) und die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
Die Vorteile und Risiken einer Erbschaft abzuschätzen, ist im Fall des Miterben regelmäßig noch schwieriger als bei einem Alleinerben: Bei einer Mehrheit von Erben wird der Nachlass Sondervermögen der Erbengemeinschaft und unterliegt damit der gemeinschaftlichen Verwaltung der Miterben. Dennoch kann jeder Miterbe als Gesamtschuldner von den Nachlassgläubigern für deren gesamte Forderung in Anspruch genommen werden und ist dann auf den Regress bei seinen Miterben angewiesen. Mit der Einrede der beschränkten Erbenhaftung und weiteren Haftungsbeschränkungen ist ihm zwar ein weitgehender Schutz seines Eigenvermögens eröffnet. Leicht zu übersehen ist dabei jedoch die verbleibende Haftung des Miterben mit den Früchten und Nutzungen des Nachlasses bzw. dem sogenannten Überschuss und eine mögliche unbeschränkte Haftung auf Schadensersatz.
Eine Haftung droht dem Miterben nicht nur für Nachlassverbindlichkeiten im eigentlichen Sinne, sondern auch aus der Verwaltung des Nachlasses, etwa der Fortführung eines Unternehmens oder der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten. Hier können Schadensersatzansprüche entstehen, für die der Miterbe mit sein...