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Nichteintragung eines Haftungsausschlusses bei Firmenfortführung
Das OLG Hamm hat entschieden, dass es für die Annahme einer Firmenfortführung ausreicht, wenn der prägende alte Teil der Firma beibehalten wird. Ein Haftungsausschluss könne nur dann eine Außenwirkung entwickeln, wenn er unverzüglich bekannt gemacht wird. Eine Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB könne ansonsten nicht erfolgen. In dem entschiedenen Fall waren seit der Eintragung der neuen Firma bereits drei Jahre vergangen (vgl. ).