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Mehr Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer zulässig
Ein Arbeitgeber darf unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter älteren Arbeitnehmern mehr Urlaubstage gewähren. Gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG ist der Schutz von älteren gegenüber jüngeren Arbeitnehmern zulässig, wenn die Regelung zum Schutz älterer Arbeitnehmer geeignet, erforderlich und angemessen ist. In dem zu beurteilenden Fall war die Regelung – Erhöhung um zwei Urlaubstage – aufgrund des erhöhten Erholungsbedarfs in der Schuhproduktion angemessen, da selbst der Manteltarifvertrag (Beklagter war nicht tarifgebunden) zwei weitere Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsah (vgl. ).