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LG Dortmund 20.05.2014 19 O 6/14, NWB 45/2014 S. 3383

Gesellschaftsrecht | Rückforderung von Ausschüttungen an den Kommanditisten

Ein Kommanditist hat zwar nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns (§ 169 Abs. 1, 2 HGB) – anders als einem persönlich haftenden Gesellschafter steht ihm also kein gewinnunabhängiges Entnahmerecht (§ 122 Abs. 1 erster Halbsatz HGB) zu. Es ist aber anerkannt, dass auch über diese gesetzliche Regelung hinaus Ausschüttungen an den Kommanditisten zulässig sind, wenn der [i]infoCenter „Haftung des Kommanditisten” NWB HAAAD-59118Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gedeckt ist (vgl. NWB RAAAE-37839). Wenn also eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet wird, führt dies auch dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn dadurch der Kapitalanteil unter die zugesagte Einlage herabgemildert wird. Denn es ...

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