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Verbindlichkeitspassivierung trotz Rangrücktritt
Eine Verbindlichkeit, die nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, ist gem. nrkr. NWB CAAAE-72434 zu passivieren.
Hintergrund: Gem. § 5 Abs. 2a EStG sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
Sachverhalt: Gegenstand der Klage ist die ertragsteuerliche Beurteilung von Rangrücktrittsvereinbarungen zwischen einer Muttergesellschaft und der Klägerin als deren 100 %iger Tochtergesellschaft. Im Streitfall ist die Muttergesellschaft mit ihren Darlehensforderungen dergestalt im Rang hinter die Forderung säm...