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Keine Berücksichtigung des in eine Wertaufholungsrücklage eingestellten Betrags bei der Feststellung des Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Tonnagebesteuerung
Bei der Ermittlung des nach § 5a Abs. 4 EStG festzustellenden Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist der in eine Wertaufholungsrücklage eingestellte Betrag nicht zu berücksichtigen (Bezug: § 5a Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 EStG; § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG a. F.).
Gem. § 5a Abs. 4 EStG ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage vorangeht (Übergangsjahr), für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Erfasst werden auch passive Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Fremdwährungsverbindlichkeiten. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 waren Verbindlichkeiten ab 1999 mit den Anschaffungskosten zu bewerte...