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Abgabenordnung | Begriff des groben Verschuldens bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen
Unter bestimmten Umständen kann auch ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid noch nachträglich zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Der Begriff des Verschuldens ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen dabei nach dem nicht anders auszulegen als bei schriftlich gefertigten Erklärungen.
Bei Anwendung des Verschuldensmaßstabs des Finanzgerichts wäre – so der BFH – ein grobes Verschulden bei unterlassenen Eintragungen im Erklärungsvordruck des ElsterProgramms [i]Zur groben Fahrlässigkeit in einer mittels ELSTER-Formular eingereichten elektronischen Steuererklärung s. Schneider, NWB 24/2013 S. 1864kaum denkbar; Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wären – entgegen der gese...