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Zollrecht | Keine Zollbefreiung für eine wässrige Lösung der Etidronsäure
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Aus Anmerkung 1 Buchst. d zu Kapitel 29 KN, wonach zur Position 2931 KN „andere organisch-anorganische Verbindungen“ auch wässrige Lösungen gehören, ergibt sich nicht die Zollbefreiung einer wässrigen Lösung der unter CAS RN 2809 21 4 genannten Etidronsäure. (2) Eine wässrige Lösung von Etidronsäure fällt nicht unter die in Anhang 3 des Teils I Titel II C Nr. 1 Ziff. 1 KN gelistete CAS RN 2809 21 4 (Etidronsäure). In dieser Liste aufgeführte Substanzen sind nur in ihrer reinen Form zollbefreit. Der Wassergehalt der Lösung ist nicht Teil der reinen Etidronsäure und keine der Zollbefreiung unschädliche bei der chemischen Herstellung des Endprodukts verbliebene Verunreinigung.