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Einkommensteuer | Anteilige Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Monat des Erreichens der Altersgrenze
Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung stehenden Kindes sind für den Kalendermonat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, gem. § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG nur insoweit anzusetzen, als sie auf die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze entfallen, so der .
Die für die Klägerin günstige Entscheidung hat nur noch für Veranlagungszeiträume bis 2011 Bedeutung, da die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder mit dem StVereinfG 2011 entfallen ist.