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Einkommensteuer | Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an ehemaligen Mitunternehmer
Die korrespondierende Bilanzierung von Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und der Gesamthandsbilanz ist gemäß auch nach Ausscheiden des Gesellschafters fortzuführen, weil § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG nach dem Ausscheiden geleistete Pensionszahlungen den während der Zugehörigkeit S. 2148zur Gesellschaft bezogenen Sondervergütungen gleichstellt.
Das schon von der Vorinstanz vertretene Ergebnis dieses Urteils folgt dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Diese Auffassung wird auch in der Literatur einhellig vertreten.