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BFH 6.2.2014 VI R 34/12, NWB 29/2014 S. 2148

Einkommensteuer | Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. (2) Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuerfreien Einnahmen. (3) Das Nettoeinkommen ist um den in § 7g EStG geregelten Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen.

Anmerkung:

Mit der Nichtberücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG hat sich der BFH ebenso wie [i]infoCenter „Unterhalt“ NWB TAAAC-34003die Vorinstanz gegen die Auffassung der Finanzverwaltung im (BStBl 2010 I S. 582, Rn. 10) gerichtet. Es bleibt daher abzuwarten, ob das BMF dem Urteil folgt.

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