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Arbeitsrecht | Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung in Stellenausschreibung
Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist nicht verletzt, wenn ein 1953 geborener promovierter Bewerber, der sich erfolglos auf eine Stellenanzeige beworben hat, bereits angesichts der für die ausgeschriebene Stelle als Rechtsanwalt u. a. geforderten zwei Prädikatsexamina objektiv nicht geeignet ist. Kommt die fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbung hinzu, die kaum eine aussagefähige stellenbezogene Aussage enthält, legt dies im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Schluss nahe, die Bewerbung [i]Korinth, NWB 23/2011 S. 1973auf eine nicht zum Bewerber passende Stelle erfolge nur deshalb, um einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG zu generieren.
Klagen sog. AGG-Hopper, die sich wie auch im Streitfall auf Stellen ...