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Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAE-66072 Der NWB SAAAE-63040 zu den in der Praxis häufig vorkommenden Fallgestaltungen der Ermittlung der Höhe der linearen AfA nach Vornahme einer Sonderabschreibung sowie zu der Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden entschieden.
Ausführlicher Beitrag s..
[i] BFH, Urteil vom 21. 11. 2013 - IX R 12/13 NWB SAAAE-63040 Zunächst stellt der BFH in seiner Entscheidung klar, dass die Vornahme von degressiven Abschreibungen auf das Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG nach Vornahme einer Sonderabschreibung nach dem FördG ausgeschlossen ist. Nach der Inanspruchnahme von Sonder-AfA richtet sich die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage und des AfA-Satzes nach § 7a Abs. 9 EStG, der ausschließlich die lineare AfA zur Anwendung kommen lässt. [i]Keine degressive AfA nach Sonder-AfADanach bemisst sich die AfA, wenn für ein Gebäude Sonder-AfA vorgenommen worden ist, auf den Restwert nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums nach einem neuen Vomhundertsatz. Dieser errechnet sich aus der § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zugrunde liegenden Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes abzüglich des Begünstigungszeitraums. Im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist daher die (typisierte) 50-jährige Gesamtnutzun...