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AEAO Zu § 122a

Zu § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf:

1. Durch die Datenbereitstellung von Verwaltungsakten der Landesfinanzbehörden nach § 122a AO über die Kommunikationsplattform ELSTER im Format PDF/A wird ein sicheres Verfahren verwendet, das die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet (§ 87a Abs. 8 AO). Die elektronische Benachrichtigung an die abrufberechtigte Person über die Bereitstellung der Daten zum Abruf bedarf keiner Verschlüsselung (§ 87a Abs. 1 Satz 6 AO).

2. Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung elektronisch übermittelt (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beteiligte oder die Person im Sinne des § 80 Abs. 2 AO – unabhängig von einer elektronischen Abgabeverpflichtung oder einer freiwilligen elektronischen Übermittlung – über die technischen Möglichkeiten zum Abruf des Verwaltungsakts verfügt (z. B. ELSTER-Nutzerkonto). Daher soll in diesen Fällen insbesondere von der Möglichkeit der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf Gebrauch gemacht werden.

3. § 122a Abs. 1 Satz 2 AO ist erst auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem bekanntgegeben werden (vgl. Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO in der Fassung des Gesetzes vom , BGBl 2025 I Nr. 353).

Eine elektronische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 1 Satz 1 AO erfolgt grundsätzlich, wenn der Steuerpflichtige oder sein Empfangsbevollmächtigter seine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe gemäß dem vor dem geltenden Recht erteilt oder auf andere Weise zu erkennen gegeben hat, dass eine elektronische Bekanntgabe akzeptiert wird.

4. Für die Bekanntgabe nach § 122a AO kommt es – wie bei der postalischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 122 Abs. 2 AO) – auf eine tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts des Verwaltungsakts nicht an.

Der Benachrichtigung i. S. d. § 122a Abs. 1 Satz 3 AO kommt ausschließlich eine Hinweisfunktion zu; sie ist abweichend von der bis zum geltenden Rechtslage nicht mehr Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Bekanntgabefiktion (vgl. § 122a Abs. 4 Satz 1 AO).

5. Bei dem Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO handelt es sich nicht um ein höchstpersönliches Recht des Steuerpflichtigen, sodass auch der Bevollmächtigte diesen Antrag für den Beteiligten stellen kann.

6. In Zweifelsfällen hat die Finanzbehörde den Zeitpunkt der Bereitstellung zum Datenabruf nachzuweisen (§ 122a Abs. 4 Satz 2 AO). Trägt die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vor, die Information über die Bereitstellung nach § 122a Abs. 1 Satz 3 AO nicht erhalten zu haben, und hat sie den Verwaltungsakt auch nicht aus anderem Grund abgerufen, kann ihr unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

7. Eine elektronische Bekanntgabe nach § 122a AO an im Ausland ansässige Empfänger ist auch in den Fällen zulässig, in denen der Ansässigkeitsstaat in der Negativliste der Nr. 3.1.4.1 des AEAO zu § 122 aufgeführt ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAE-63814