Zu § 109 Verlängerung von Fristen:
§ 109 AO i. d. F. des StModernG ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem liegen.
Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 bestehen in Bezug auf § 109 Abs. 2 AO Sonderregelungen; hier gelten die folgenden abweichenden Termine (vgl. Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO; s. auch BStBl I S. 938):
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Besteuerungszeitraum | Termin gem. § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO | Termin gem. § 109 Abs. 2 Satz 2 AO |
2020 | ||
2021 | ||
2022 | ||
2023 | ||
2024 |
Fundstelle(n):
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RAAAE-63814
1Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: .