AEAO Zu § 10

Zu § 10 Geschäftsleitung:

1.  § 10 AO definiert die „Geschäftsleitung“ als den „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH-Urteil vom 3.7.1997, IV R 58/95, BStBl 1998 II S. 86).

2.  Entscheidend hierfür ist, an welchem Ort die vorzunehmenden Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt, sowie solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung gehören („Tagesgeschäfte“), tatsächlich wahrgenommen werden (BFH-Urteile vom 7.12.1994, I K 1/93, BStBl 1995 II S. 175, und vom 12.2.2004, IV R 29/02, BStBl II S. 602).

3.  Nicht entscheidend sind hingegen diejenigen Maßnahmen, die die Grundlagen des Unternehmens, insbesondere die Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik und die Mitwirkung der Inhaber des Unternehmens an ungewöhnlichen Maßnahmen und an Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung betreffen (BFH-Urteil vom 7.12.1994, I K 1/93, BStBl 1995 II S. 175).

4.  Die Oberleitung als „Ausübung von Leitungsfunktionen“ wird üblicherweise in dafür geeigneten Räumen ausgeübt. Allerdings ist eine feste – und zudem eigene – Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient, hierfür nicht erforderlich. Geschäftsleitende Handlungen i. S. d. Tagesgeschäfts eines Unternehmens können auch in der Wohnung des Geschäftsführers vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.1.1991, I R 22/90, BStBl II S. 554). Die Geschäftsleitungsbetriebstätte kann sich aber beispielsweise auch in den Räumlichkeiten einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft (BFH-Urteile vom 3.7.1997, IV R 58/95, BStBl 1998 II S. 86, und vom 23.3.2022, III R 35/20, BStBl II S. 844) oder dem als Unterkunft bereitgestellten Baucontainer o. Ä. im Bauleistungsgewerbe (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1998, I R 138/97, BStBl 1999 II S. 437) befinden. Die Einschaltung eines Büroservice-Unternehmens ist nur dann beachtlich, wenn dort tatsächlich unternehmerische Entscheidungen von Gewicht (Geschäftsleitung) getroffen werden.

Geschäftsleitungsentscheidungen auf Geschäftsreisen sind wegen des Fehlens einer ortsbezogenen Einrichtung am Tätigkeitsort und des Merkmals der Dauer regelmäßig nicht geeignet, einen Ort der Geschäftsleitung zu begründen (vgl. BFH-Urteile vom 15.10.1997, I R 76/95, BFH/NV 1998 S. 434, und vom 23.1.1991, I R 22/90, a. a. O.).

5.  Bei der Beurteilung sind dabei stets die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls wie Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens individuell zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 3.7.1997, IV R 58/95, BStBl 1998 II S. 86).

6.  Wird ein Unternehmen an mehreren Orten geschäftsführend tätig, so sind die an den verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten grundsätzlich nach ihrer Bedeutung für das Unternehmen zu gewichten, um auf diese Weise den (Haupt)Ort der Geschäftsleitung bzw. den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. Befinden sich die kaufmännische und die technische Leitung an verschiedenen Orten, kommt es auf den Ort der kaufmännischen Leitung an (BFH-Urteil vom 23.1.1991, I R 22/90, BStBl II S. 554).

Lässt sich kein Mittelpunkt bestimmen, weil mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahrnehmen, ohne dass eine entsprechende Gewichtung möglich ist, bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebstätten (BFH-Urteil vom 5.11.2014, IV R 30/11, BStBl 2015 II S. 601). In diesen Fällen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 25 AO.

7.  Jede nichtnatürliche Person muss (mindestens) einen Ort ihrer Geschäftsleitung haben. So haben auch Organgesellschaften grundsätzlich einen „eigenen“ Ort ihrer Geschäftsleitung, der mit dem Ort der Geschäftsleitung des Organträgers zusammenfallen kann, aber nicht muss (BFH-Urteil vom 7.12.1994, I K 1/93, BStBl 1995 II S. 175).

8.  Führen die Ermittlungsmaßnahmen des Finanzamtes dazu, dass an dem vom Steuerpflichtigen erklärten Ort der Geschäftsleitung ein solcher zu verneinen ist und lässt sich ein anderer Ort der Geschäftsleitung – auch mangels Mitwirkung des Steuerpflichtigen – nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln, ist als Ort der Geschäftsleitung der Wohnsitz des Geschäftsführers bzw. der Sitz/Wohnsitz der Gesellschafter zugrunde zu legen. Bei mehreren Geschäftsführern gilt Nummer 6 entsprechend.

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RAAAE-63814