Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vertragsrecht | BGH sichert Anwendung des AGB-Rechts
AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 BGB). Im entschiedenen Fall hatten die Parteien eines Generalunternehmervertrags Folgendes vereinbart: „Der Arbeitnehmer bestätigt ausdrücklich, dass im Rahmen der Verhandlungen zum GU-Vertrag über jede Vertragsklausel ausgiebig und ernsthaft mit dem Arbeitgeber diskutiert und verhandelt wurde. Der Arbeitnehmer ist sich mit dem Arbeitgeber darüber einig, dass es sich bei dem Vertrag um einen Individualvertrag handelt“. Dieser Vereinbarung hat der BGH die Geltung [i]infoCenter „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ NWB EAAAB-03341 versagt. Der Verwender vorformulierter Klauseln kann sich zur Darlegung eines Aushandelns nicht ausschließlich auf eine individualrechtliche Vereinbarung berufen, nach der über die Klauseln „ernsthaft und ausgiebig v...