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Abgabenordnung | Rücklagen und Vermögensbildung bei steuerbegünstigten Körperschaften
Als Ausnahmeregelung zum Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) lässt § 62 Abs. 1 AO zu, dass eine Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt. § 62 Abs. 3 und 4 AO stellt die Fälle der zulässigen Vermögenszuführung dar. Die OFD Frankfurt nimmt mit Verfügung vom zu den Einzelheiten der zulässigen Rücklagenbildung Stellung.