BBK Nr. 9 vom Seite 401

Kapitalflussrechnung nach DRS 21

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Neuer Standard im Bundesanzeiger veröffentlicht

[i]Vater, „Cash is King" – die Liquiditätskennzahl Forderungsreichweite (DSO) auch?, BBK 22/2009 S. 1103 NWB MAAAD-31685 Der herkömmliche Jahresabschluss mit dem Jahresüberschuss oder -fehlbetrag als wichtigster Kennzahl unterliegt auch nach dem BilMoG immer noch einer Fülle von Einflussmöglichkeiten, Ermessensspielräumen oder auch Wahlrechten. Chancen und Risiken des Unternehmens liegen nicht unbedingt klar auf der Hand. Wesentlich aussagekräftiger ist hingegen der Cashflow. „Cash is King“, schrieb Dr. Hendrik Vater in einem Beitrag vor einigen Jahren. Denn was nützen die schönsten Buchgewinne, wenn das Konto leer ist?

Dass „Cash“ also immer noch King ist, unterstreicht auch die Überarbeitung des DRS 2 zur Kapitalflussrechnung (KFR). Eigentlich nur Pflichtbestandteil für den Konzernabschluss, hat sich die KFR doch implizit auch als Ergänzung des Jahresabschlusses aus Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht durchgesetzt. Mit der nun endgültig abgeschlossenen Überarbeitung des DRS 2 und der neuen Veröffentlichung als DRS 21 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Anfang April hat sich also das Regelwerk der KFR grundlegend geändert.

Prof. Dr. Stefan Müller analysiert den neuen Standard in dieser Ausgabe. Sein Fazit: In einigen Punkten überzeugt die neue Lösung betriebswirtschaftlich nicht. Zudem werden lästige Umgliederungen nötig sein, z. B. aufgrund von Auf- oder Abzinsungen von Rückstellungen.

Um [i]Zeidler/Mißbach (Hrsg.), Rückstellungen von A-Z ? Mehr als 150 Stichwörter zu allen zentralen Begriffen NWB EAAAD-87369 die Prinzipienorientierung des HGB zu verdeutlichen, ist es nicht unbedingt ratsam, hierzu das Beispiel der Rückstellungen zu verwenden. Zur Auslegung des Kriteriums „wirtschaftliche Verursachung“ und/oder „rechtliche Entstehung“ landeten viele verschiedene Sachverhalte vor den Finanzgerichten und sorgten auch innerhalb des BFH lange für Streit zwischen den Senaten. Ein roter Faden war in diesen Entscheidungen über die Jahre nicht unbedingt zu erkennen. Am Ende lässt sich letztlich jedes Ergebnis begründen, wann eine Rückstellung zu bilden ist.

VRiFG und BBK-Herausgeber Bernd Rätke stellt das jüngste Urteil des BFH zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen in seinem Beitrag ab Seite 416 vor. Es beendet zumindest den Streit innerhalb des BFH über die rechtliche bzw. wirtschaftliche Verursachung, hilft der Praxis aber nicht unbedingt wirklich weiter.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2014 Seite 401
NWB AAAAE-62236