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Steuerrecht | Keine Fortbildungskosten bei Entnahme vom Arbeitszeitkonto
Die OFD Nordrhein-Westfalen erkennt keine Fortbildungskosten als Werbungskosten an, wenn der Aufwand des Arbeitnehmers lediglich darin besteht, eine unentgeltliche Mehrarbeit zu erbringen, um an der Fortbildung teilnehmen zu können. Es fehlt dann nämlich an Aufwendungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
[i]Eigenbeteiligung laut TarifvertragDie Kurzinfo der OFD bezieht sich auf Tarifverträge, in denen der Arbeitnehmer für seine betriebliche Weiterbildung eine Eigenbeteiligung von 50 Stunden einbringt, die seinem persönlichen Zeitsaldo entnommen werden. Bei einem Stundenlohn von z. B. 40 € macht der Arbeitnehmer dann Fortbildungskosten von 2.000 € (50 Stunden • 40 €) als Werbungskosten geltend. [i]Kein eigener Aufwand des ArbeitnehmersTatsächlich entsteht dem Arbeitnehmer aber kein echter Aufwand in Geld oder Geldeswert, sondern er muss unentge...