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Meldepflicht für Minijobber bei Entgelterhöhung
[i]Eilts, NWB 8/2013 S. 534 und NWB 10/2013 S. 700Für geringfügig entlohnte Beschäftigte wurde zum mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom (BGBl 2012 I S. 2474) die Entgeltgrenze auf 450 € angehoben. Gleichzeitig wurden Minijobs, die nach dem neu aufgenommen wurden, grds. der Rentenversicherungspflicht unterstellt. Betroffene Mitarbeiter können einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen und vermeiden, dass sie einen eigenen Beitrag in die Rentenversicherung einzahlen müssen. Wird dieser Befreiungsantrag noch im Monat des Beschäftigungsbeginns beim Arbeitgeber gestellt, wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats der Antragstellung an, frühestens jedoch ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arbeitgeber den Befreiungsantrag mit der nächstfolgenden Entgeltabrechnung, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags an die Minijobzentrale gemeldet hat (§ 6 Abs. 4 Satz 2 SGB VI).
Geringfügig entlohnte Beschäftigung ab dem ;
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geht beim Arbeitgeber am ein;S. 978
der Arbeitgeber übermittelt eine Meldung a...