Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mütterrente: Zum Teil doch ein Antrag erforderlich
[i]www.deutsche-rentenversicherung.de, dort unter Presse, Medieninformationen, Rentenpaket: Fragen & AntwortenEntgegen unserer Meldung in NWB 10/2014 S. 667NWB TAAAE-56289 ist es für einen Teil der Versicherten doch erforderlich, einen Antrag auf Mütterrente zu stellen. Versicherte mit Kindern, die noch keine Zeiten der Kindererziehung geltend gemacht haben und für die entsprechend keine Kindererziehungszeiten auf dem Rentenkonto gespeichert sind, sollten spätestens im Rentenantragsverfahren die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für ihre vor 1992 geborenen Kindern geltend machen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft dann auch die Berücksichtigung der Mütterrente. Im sog. Kontenklärungsverfahren (mit dem 43. Lebensjahr) weist die Deutsche Rentenversicherung von sich aus darauf hin. Keinen Antrag stellen müssen Versicherte, die bis einschließlich schon Rente beziehen; hier wird ab dem automatisch das zweite Lebensjahr des Kindes als Beitragszeit anerkannt. Auch für diejenigen, bei denen zwar der Renteneintritt noch bevorsteht, aber die Kindererziehungszeiten schon geltend gemacht wurden, wird automatisch geprüft, ob das zweite Lebensjahr des Kindes als Beitragszeit gilt.