1. Für die Frage der zollamtlichen Überwachung und einer daraus resultierenden Genehmigungspflicht kommt es nicht darauf an,
von wem oder wie die nach individuellem Kundenwunsch gefertigten, zumindest eingeschränkt objektiv zur Herstellung von Branntwein
geeigneten Apparaturen für die Destillation (Rektifikation), Extraktion, Absorption/ Desorption und Reaktion für den Labor-
und Halbtechnischen Maßstab nach der Veräußerung konkret verwendet werden.
2. Bei der Zulassung einer Ausnahme von dem grundsätzlichen Veräußerungsverbot i. S. d. § 46 Abs. 1 BranntwMonG handelt es
sich um eine Ermessensentscheidung „kann”), die gem. § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO mit Auflagen versehen werden kann, soweit diese
nicht dem Zweck des Verwaltungsakts zuwiderlaufen (§ 120 Abs. 3 AO).
3. Als „Brenngeräte” i. S. d. § 226 BO (Brennereiordnung) werden alle Geräte verstanden, die nach Einrichtung und Beschaffenheit
zur Branntweingewinnung oder -reinigung benutzt werden können.
4. Die amtliche Überwachung beschränkt sich nicht auf Anlagen aus bestimmten Materialien.
5. Die Ausfuhr ist zu überwachen, wenn ein Brenngerät ins Zollausland verbracht werden soll.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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