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Arbeitgeberhaftung auch für Verstöße durch Mitarbeiter
Arbeitgeber haften für Wettbewerbsverstöße von Mitarbeitern, z. B. wenn ein Verkäufer auf seiner privaten Facebook-Seite unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer Produkte (in diesem Fall Pkws) seines Arbeitgebers anbietet. Dies stellt nach Ansicht des LG Freiburg gleich in mehrfacher Hinsicht einen Verstoß dar, z. B. fehlten Angaben zum CO 2-Ausstoß oder zum Impressum.
Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) haften Arbeitgeber für Verstöße von Mitarbeitern auch dann, wenn der Arbeitgeber nichts von den Aktivitäten seines Mitarbeiters weiß (vgl. hierzu LG Freiburg, Urteil vom - 12 O 83/13).