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Fristenerlasse für 2013 – Hessen verlängert Steuererklärungsfristen bis 28. 2. 2015
[i]Differenzierte FristenrechtslageDie bereits für 2012 geplante bundeseinheitliche Weiterentwicklung des hessischen Pilotprojekts zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen (vgl. Nebe, NWB 3/2013 S. 107) ist weder für 2012 noch bisher für 2013 zustande gekommen. Somit bleibt es (zumindest vorerst) bei folgender differenzierten Fristenrechtslage in Deutschland.
Gleich lautende Ländererlasse: Frist bis
[i]Grundsätzlich: 31. 12. 2014Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2013 bis zum (§ 149 Abs. 2 AO) wird – mit Ausnahme von Hessen – gemäß den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom NWB XAAAE-52261 in den Fällen, in denen die Steuererklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach §§ 3 und 4 StBerG bearbeitet werden, allgemein bis zum (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis zum ) verlängert.
Hessen setzt Pilotprojekt fort: Frist bis
[i]Hessen bis 28. 2. 2015Hessen hat mit Fristenerlass vom NWB WAAAE-52390 das bisherige Pilotprojekt (vgl. Nebe, NWB 30/2010 S. 2363; ders., NWB 3/2011 S. 187; ders., NWB 13/2012 S. 1061; ders., NWB 15/2013 S. 106) zur weiteren Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2013 bis zum (bei land- und forstwirtschaftlichen Ein...