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Bundeseinheitliche Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2012 geplant
[i]Gleich lautende Ländererlasse vom 2. 1. 2013 NWB LAAAE-26225Die gesetzliche Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für 2012 läuft bis zum (§ 149 Abs. 2 AO). In den vergangenen Jahren haben die meisten obersten Finanzbehörden der Länder die Steuererklärungsfristen in den Fällen, in denen die Steuererklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach §§ 3 und 4 StBerG bearbeitet werden, durch gleich lautende Fristenerlasse allgemein bis zum 31. 12. des jeweiligen Folgejahres (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis zum 31. 5. des Zweitfolgejahres) verlängert (vgl. gleich lautende Erlasse vom , BStBl 2012 I S. 58). [i]Pilotprojekt HessenDas hessische Finanzministerium dagegen hatte in einem mehrjährigen begrüßenswerten Pilotprojekt diese Steuererklärungsfristen jeweils um zwei weitere Monate bis zum 28. 2. des Zweitfolgejahres verlängert (vgl. Nebe, NWB 13/2012 S. 1061; ders., NWB 3/2011 S. 187; ders., NWB 30/2010 S. 2363).
I. Neues Fristenmodell – bundeseinheitliche Weiterentwicklung des hessischen Pilotprojekts
[i]Spätester Abgabetermin für Steuererklärungen des vorvergangenen Jahres: 28. 2.Die Steuerabteilungsleiter des Bundes und der Länder haben sich nach Mitteilung der Steuerberaterkammer Hessen am 12./ im Grundsatz auf ein neues Fristenmodell verständigt,...