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Überführung von Wirtschaftsgütern in EU-Mitgliedstaaten
Im Spannungsfeld mit den europäischen Grundfreiheiten
Dadurch, dass der BFH die Theorie der finalen Entnahme aufgegeben hat, und durch die gesetzliche Neuregelung im Rahmen des SEStEG, ist die Diskussion über die Zulässigkeit einer Entstrickungsbesteuerung zur Sicherung des nationalen Steuersubstrats neu aufgeflammt. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache National Grid Indus BV hat diese Diskussionen zusätzlich angeregt. Im bislang in der Fachliteratur wenig beachteten Urteil in der Rechtssache Kommission/Spanien hat der EuGH erneut entschieden, dass einem Steuerpflichtigen aus dem Wegzug ins Ausland keinerlei steuerliche Nachteile – seien es auch bloße Liquiditätsnachteile – entstehen dürfen. Dieses Urteil dürfte auch auf andere Entstrickungstatbestände, etwa die Überführung von Wirtschaftsgütern über die Grenze, ausstrahlen.
I. Kollision von Entstrickungsbesteuerung und europäischen Grundfreiheiten
1. Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch eine Entstrickungsbesteuerung
Nachdem der EuGH sich in der Vergangenheit bereits mehrfach zur steuerlichen Behandlung des Wegzugs von natürlichen Personen in andere EU-Mitgliedstaaten geäußert hat, bezog sich das Verfahren in der R...