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Energiesteuer | Keine Energiesteuerentlastung für die Herstellung von verlorenen Sandgussformen in einer Eisengießerei
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Erdgas, das in einer Eisengießerei in einem Kerntrocknungsofen mit dem Ziel eingesetzt wird, die für den Eisenguss benötigten und nach dem Guss zerstörten Sandgussformen zu trocknen, wird nicht für die Metallerzeugung und Metallbearbeitung i. S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG verwendet, so dass eine Energiesteuerentlastung nicht in Betracht kommt. (2) Bei den [i]infoCenter „Energiesteuerrecht” NWB IAAAC-89666 zur Herstellung von Eisengussteilen benötigten verlorenen Sandgussformen handelt es sich nicht um Vorprodukte der in der Eisengießerei hergestellten Fertigerzeugnisse.