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Umsatzsteuer | Leistungen eines gerichtlich bestellten Betreuers (sog. Berufsbetreuer) umsatzsteuerfrei
Nach dem fallen die von einem gerichtlich bestellten Betreuer ausgeführten Betreuungsleistungen i. S. von § 1896 Abs. 1 BGB nicht in den Anwendungsbereich der in § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG vorgesehenen Steuerbefreiung. Der Betreuer kann sich jedoch für die Steuerfreiheit dieser Leistungen auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-RL bzw. ab 2007 auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MWStSystRL berufen. Leistungen, die nach § 1908i i. V. mit § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden, sind nicht nach dem Unionsrecht [i]Pfefferle/Renz, NWB 52/2013 S. 4119steuerfrei, sondern nur solche, deren Schwerpunkt in der Betreuung der kranken oder behinderten Person liegt.