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Erbschaftsteuer – Prozesszinsen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig (FG)
Prozesszinsen, die der Erbe an den Pflichtteilsberechtigten zahlen muss, zählen zu den abzugsfähigen gerichtlichen Nachlassregulierungskosten (; rechtskräftig NWB EAAAE-45161).
Hintergrund: Soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 ErbStG etwas anderes ergibt, sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG u.a. Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter
aus:
Der Begriff „Kosten der Regelung
des Nachlasses“ ist weit auszulegen. Er umfasst auch die Aufwendungen für
die gerichtliche Nachlassregulierung. Hiernach zählen auch die Prozesszinsen,
die der Kläger als Erbe an den Pflichtteilsberechtigten zahlen musste,...