Abzugsfähigkeit von Prozesszinsen
und Verbindlichkeiten aus einer Vermächtnisanordnung sowie
Pflichtteilsansprüchen als Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz
1. Prozesszinsen, die der Erbe an
den Pflichtteilsberechtigten zahlen muss, zählen zu den
abzugsfähigen gerichtlichen Nachlassregulierungskosten.
2. Soweit der Erbe mit dem Vermächtnisnehmer
einen gerichtlichen Vergleich über das Vermächtnis
abschließt und dieser Vergleich einen erbrechtlichen Rechtsgrund
hat, ist nur die Vergleichssumme als Nachlassverbindlichkeit zu
berücksichtigen.
3. Pflichtteilsansprüche können
nur in der Höhe als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt
werden, in der sie vom Pflichtteilsberechtigten (vergleichsweise)
tatsächlich geltend gemacht wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 9 Nr. 29 DStRE 2014 S. 1184 Nr. 19 ErbBstg 2013 S. 216 Nr. 9 ErbStB 2014 S. 3 Nr. 1 KÖSDI 2014 S. 18686 Nr. 1 NWB-EV 2013 S. 360 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2013 S. 3204 UVR 2014 S. 102 Nr. 4 EAAAE-45161
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.05.2013 - 4 K 2215/11
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