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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2215/11

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1

Abzugsfähigkeit von Prozesszinsen und Verbindlichkeiten aus einer Vermächtnisanordnung sowie Pflichtteilsansprüchen als Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz

1. Prozesszinsen, die der Erbe an den Pflichtteilsberechtigten zahlen muss, zählen zu den abzugsfähigen gerichtlichen Nachlassregulierungskosten.

2. Soweit der Erbe mit dem Vermächtnisnehmer einen gerichtlichen Vergleich über das Vermächtnis abschließt und dieser Vergleich einen erbrechtlichen Rechtsgrund hat, ist nur die Vergleichssumme als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

3. Pflichtteilsansprüche können nur in der Höhe als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, in der sie vom Pflichtteilsberechtigten (vergleichsweise) tatsächlich geltend gemacht wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 9 Nr. 29
DStRE 2014 S. 1184 Nr. 19
ErbBstg 2013 S. 216 Nr. 9
ErbStB 2014 S. 3 Nr. 1
KÖSDI 2014 S. 18686 Nr. 1
NWB-EV 2013 S. 360 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2013 S. 3204
UVR 2014 S. 102 Nr. 4
EAAAE-45161

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.05.2013 - 4 K 2215/11

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