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FG München Urteil v. - 9 K 3405/12 EFG 2014 S. 212 Nr. 3

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, BGB § 1608

Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Prüfung der eigenen Einkünfte und Bezüge

„typische Unterhaltssituation” ist keine Voraussetzung für die Berücksichtigung verheirateter Kinder

Leitsatz

1. Nach dem Wegfall der Prüfung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zum ist Kindergeld nunmehr bei Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestandes – unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes – zu gewähren.

2. Die Berücksichtigung verheirateter Kinder ist nicht (mehr) von einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal „typische Unterhaltssituation” abhängig. Einkünfte des Ehegatten des Kindes stehen der Berücksichtigung des Kindes daher nicht entgegen.

Fundstelle(n):
BFH/PR 2013 S. 5 Nr. 11
EFG 2014 S. 212 Nr. 3
EStB 2014 S. 182 Nr. 5
NAAAE-46425

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FG München, Urteil v. 20.02.2013 - 9 K 3405/12

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