Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 4: Offene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 4: Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
§ 127 Anleger
(1) 1Anteile an offenen Investmentkommanditgesellschaften und an Teilgesellschaftsvermögen von offenen Investmentkommanditgesellschaften dürfen ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben werden. 2Die Anleger dürfen sich an offenen Investmentkommanditgesellschaften nur unmittelbar als Kommanditisten beteiligen.
(2) 1Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, darf nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen. 2Vor der Zustimmung ist der Kommanditist darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet, soweit die Einlage durch die Rückgewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird.
(3) 1Der Anspruch der offenen Investmentkommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung der Einlage erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage erbracht hat. 2Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, entstandene Verluste auszugleichen. 3Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ist ausgeschlossen. 4§ 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht abdingbar. 5Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
(4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende offene Investmentkommanditgesellschaft wird erst mit der Eintragung des Eintritts des Kommanditisten im Handelsregister wirksam.
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HAAAE-37812