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Kreditsicherungsrecht | Schadensersatz bei Verstoß gegen Sicherungsvertrag
Bei Bestellung einer Grundschuld (§ 1191 BGB) als Kreditsicherheit kann der Sicherungsgeber vom Sicherungsnehmer deren Rückgewähr nach Maßgabe des zugrunde liegenden Sicherungsvertrags verlangen. Regelmäßig wird darin vereinbart, dass der Rückgewähranspruch durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks [i]infoCenter „Grundschuld” NWB WAAAB-03403 (Tilgung des Kredits) aufschiebend bedingt ist. Der Sicherungsnehmer macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er diesen Anspruch schuldhaft nicht erfüllen kann (§ 275 Abs. 4, § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB). Ist der Rückgewähranspruch wie hier an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger abgetreten worden, steht der Schadensersatzanspruch diesem zu. Im entschiedenen Fall war die beklagte Bank Inhaberin einer auf drei Grundstücken des Sicherungsgebers lastenden erstrangigen Grunds...