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Gesellschaftsrecht | Selbstkontrahierungsverbot bei Gesellschafteridentität zweier GmbH & Co. KG
Bei einem Rechtsgeschäft zwischen zwei Kommanditgesellschaften mit gemeinsamer identischer Komplementär-GmbH müssen diese vom Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 BGB befreit sein, nicht aber (auch) deren Geschäftsführer.
Die Regelung des § 181 BGB setzt der – im Übrigen vorhandenen – Vertretungsmacht (auch) für organschaftliche Vertreter von Personen- und Kapitalgesellschaften bei einem Insichgeschäft (also einer Geschäftsvornahme „im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen”) oder einer Mehrfachvertretung (also einer Geschäftsvornahme „im Namen des Vertretenen mit sich im Namen eines Dritten”) Schranken und soll so den Gefahren möglicher Interessenkollisionen entgegenwirken. Insoweit wäre § 181 BGB damit auch dann anwendbar, wenn etwa bei Abschluss eines Kaufvertrags zwei Kommanditgesellschaften...