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Notarhaftung bei Verbraucherverträgen
Ein Notar verletzt seine Amtspflicht und muss Schadenersatz leisten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BnotO), wenn er einen Verbrauchervertrag ohne sachlichen Grund vor Ablauf der u. a. bei Grundstückskaufverträgen vorgesehenen gesetzlichen Wartefrist von zwei Wochen (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG) beurkundet und dem Verbraucher dadurch ein Schaden entsteht. Im entschiedenen Fall hatte der verklagte Notar einen Kaufvertrag über zwei Eigentumswohnungen ohne Einhaltung dieser Frist beurkundet. Die klagenden Käufer hatten in einer schriftlichen Vorbemerkung zum Vertrag, die eine ausführliche Belehrung enthielt, ausdrücklich abgelehnt, die Frist abzuwarten. Nach erfolgreicher Rückabwicklung des für sie nachteiligen Kaufvertrags verlangten sie vom Notar Ersatz ihres Schadens. Damit hatten sie beim BGH Erfolg. Denn ...