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StuB 8/2013 S. 316

Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grds. zu berücksichtigen. Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb i. d. R. beschäftigten Arbeitnehmer (§ 9 Satz 1 BetrVG). Bei fünf bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. In Betrieben mit i. d. R. 701 bis 1.000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit i. d. R. 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern. Bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG zählen – so das BAG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – i. d. R. beschäftigte Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb mit. Das ergibt die insbesondere an Sinn und Zwe...

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