Höhe der Geschäftsgebühr für das gerichtliche Verfahren bei Tätigwerden im Verwaltungsverfahren.
Anforderungen an die Gewährung einer weiteren Erledigungsgebühr.
Leitsatz
Die Geschäftsgebühr ist stets zu kürzen, wenn der Steuerberater bereits im Verwaltungsverfahren tätig war und den Einspruch
gefertigt hat.
Zur Vermeidung eines „Systembruchs” ist es sachgerecht auch bei Anwendung des § 40 Abs. 2 StBGebV die durchschnittlich umfangreiche
und schwierige Tätigkeit im Rechtsbehelfsverfahren durch eine Gebühr in Höhe eines Schwellenwertes von 10/10 abzugelten.
Die Gebühr für die Prüfung des Steuerbescheides zählt nicht zu den als Teil der Verfahrenskosten gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO
erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen.
Da durch die Erledigungsgebühr die zusätzliche Arbeit und Mühe des Prozessbevollmächtigten honoriert werden soll, die er
darauf verwendet, ohne Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung einen belastenden Verwaltungsakt von seinem Mandanten
abzuwenden, muss er eine besondere gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfalten, die über eine
bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegoltene Verfahrensförderung hinausgeht.
Umfangreiche und besonders qualifizierte Ausführungen zur Sach- und Rechtslage in der Klagebegründung die das Finanzamt veranlassen
den Bescheid aufzuheben und den Kläger klaglos zu stellen, stellen keinen über das normale Maß hinausgehenden Einsatz dar,
der einer zusätzlichen Erledigungsgebühr bedarf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 644 Nr. 8 CAAAE-31441
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 31.01.2013 - 1 Ko 2202/11
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